Wechsel

Wechsel
I. Begriff:Urkunde, die die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, eine bestimmte Geldsummen an eine im W. genannte Person oder deren Order zu zahlen. Die Urkunde muss im Text als W. bezeichnet sein und gilt kraft Gesetzes als geborenes  Orderpapier und abstraktes Forderungspapier. Die Umwandlung in ein Rektapapier ist durch Beifügung der negativen Orderklausel ( Rektaklausel) möglich.
II. Funktionen:Neben der traditionellen Zahlungsmittelfunktion, die gegenüber den anderen wirtschaftlichen Funktionen in ihrer Bedeutung allerdings erheblich zurückgeht, dient der W. v.a. der kurzfristigen Finanzierung des Warenhandels (Kreditfunktion). Eine Kreditgewährung ergibt sich daraus, dass durch das Akzept die effektive Zahlung des Bezogenen um die Laufzeit des W. hinausgeschoben wird. Durch die im Wechselgesetz festgelegte wechselrechtliche Strenge ( Wechselstrenge), v.a. durch die Loslösung von dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft, wird dem W. eine Sicherungsfunktion beigemessen.
III. Formen des W.:1. In der Hauptsache kommt der gezogene Wechsel (Tratte) vor. Die wesentlichen und notwendigen formalen Erfordernisse des gezogenen W. sind nach Art. 1 WG: Die Bezeichnung als „Wechsel“ im Text der Urkunde, die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener), Verfallzeit, Zahlungsort, Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll (Remittent), Ort und Datum der Ausstellung, Name des Ausstellers. Bei Fehlen dieser Angaben hat die Urkunde nicht die Eigenschaft und die Wirkungen des W., kann sie aber ggf. durch nachträgliche Ausfüllung erhalten ( Blanko-Wechsel).
- Der gezogene W. kann an die eigene Order des Ausstellers lauten (üblich, wenn der erste Nehmer noch nicht feststeht); er kann auch auf den Aussteller selbst gezogen werden ( trassiert-eigener Wechsel).
- 2. Neben dem gezogenen W. ist der eigene Wechsel oder Solawechsel gebräuchlich, in dem der Aussteller verspricht, an einem bestimmten Tage oder bei Sicht eine bestimmte Summe zu zahlen. Der Solawechsel ist damit keine Anweisung, sondern ein unbedingtes Zahlungsversprechen. Der Solawechsel ist als Finanzwechsel anzusehen.
IV. Einzelheiten:1. Verfallzeiten: Der gezogene W. kann lauten: Auf Sicht ( Sichtwechsel) oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsichtwechsel) oder nach Ausstellung ( Dato-Wechsel) oder ein bestimmtes Datum ( Tagwechsel). Bei Sicht- und Nachsichtwechsel sind Wechselzinsen unter entsprechender Angabe des Zinsfußes zulässig. Bei jedem anderen W. gilt der Vermerk als nicht geschrieben.
- 2. Die in Deutschland gebräuchlichen Wechselformulare sind auf die notwendigen Angaben beschränkt. Zusätze, z.B. Deckungsklausel, Valutaklausel etc. sind überflüssig, wechselrechtlich bedeutungslos, wenn auch nicht unzulässig.
- 3. Die Übertragung des W. erfolgt durch  Indossament. Jeder, dessen Indossament sich auf dem Wechsel befindet, ist außer im Fall der  Angstklausel wechselmäßig verpflichtet und haftet allen Nachmännern gegenüber.
- 4. Die Annahme des W. ( Akzept) durch den Bezogenen erfolgt durch bloße Unterschrift oder unter Beifügung des Wortes „angenommen“ o.Ä.. meist quer auf der Vorderseite des W.
- 5. Eine Bürgschaft kann für die Wechselverpflichtungen in Form der wertpapierrechtlichen  Wechselbürgschaft übernommen werden.
- 6. Der W. kann an einem anderen Ort als dem Wohnort des Bezogenen zahlbar gestellt werden ( Domizilwechsel).
- 7. Der Inhaber hat den W. am Zahlungstage oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen ( Vorlegungsfrist). Er darf  Teilzahlung nicht zurückweisen. Mangels Zahlung kann der Inhaber gegen den Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des W.  Rückgriff nehmen; vor Verfall des W. hat er das Rückgriffsrecht mangels Annahme. Er braucht sich nicht an die Reihenfolge zu halten, sondern kann bei jedem beliebigen Indossanten oder dem Aussteller Rückgriff nehmen ( Sprungrückgriff). Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung,  Wechselprotest) festgestellt werden. Gegebenenfalls kann im Fall der Not Ehreneintritt durch Ehrenannahme oder Ehrenzahlung seitens eines Dritten zu Gunsten eines jeden Wechselverpflichteten folgen.
- 8. Ein W. kann in mehreren gleichen Ausfertigungen ( Wechselausfertigungen) ausgestellt werden (dann als Prima-, Secunda-, Tertia-W. bezeichnet), bedeutsam im Überseehandel.
- Anders:  Wechselabschrift.
- 9. Verjährung der wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer in drei Jahren vom Verfalltage, der Ansprüche des Inhabers gegen den Indossanten und den Aussteller in einem Jahr vom Tage des Protests oder im Fall des Vermerkes „ohne Kosten“ vom Verfalltage ab, der Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und den Aussteller in sechs Monaten vom Tage der Einlösung durch den Indossanten.
V. Umsatzsteuerrecht:Umsatzsteuerpflichtig ist nur die Summe, die bei der Einlösung oder Weitergabe des W. vereinnahmt wird, abzüglich der Zwischenzinsen. Wird der Wechseldiskont von dem Geber des W. dem Wechselempfänger erstattet, unterliegt der erstattete Betrag nachträglich der  Umsatzsteuer.
- Die sog. Wechselumlaufkosten, z.B. Wechselsteuer, Porti und Bankprovision, mindern als Geschäftskosten das umsatzsteuerpflichtige  Entgelt nicht; werden sie vom Wechselgeber erstattet, so gehören sie zum steuerpflichtigen Entgelt des Wechselnehmers.
- Hat der Empfänger eines W. wegen des  Rückgriffs die vereinnahmten Wechselbeträge zurückzuzahlen, dürfen diese als zurückgewährte Entgelte in dem Kalenderjahr, in dem sie zurückgewährt werden, von den Entgelten, die dem gleichen Steuersatz unterliegen, abgesetzt werden. Literatursuche zu "Wechsel" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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